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Voraussetzungen zur Anschaffung von Enten

  • Auslauf in ausreichender Grösse (mindestens 500qm unverbaut) für 2 Enten
  • Schwimmgelegenheit
  • mardersicherer Stall
  • dicht umzäuntes Grundstück *
  • Grundstück in letzter Zeit nicht mit Dünger/Kalk/Schneckenkorn behandelt
  • Ente muss zuverlässig abends in den Stall gebracht werden

 
Ein wichtiger Punkt ist auch die Abstimmung mit den Nachbarn, bevor die Enten da sind.
Nachfolgend ein Beitrag von Lexx im Hühnerforum, der aber durchaus entsprechend auch für Enten gilt:

Bezüglich Haltung gilt:
Reines Wohngebiet:
Nutztierhaltung nur nach Genehmigung durch das Ordnungsamt/Gemeindeverwaltung möglich, wenn Nachbarn möcken, muß sie aufgegeben werden. Sind schon Hühner vorhanden kann man geltend machen, das diese auch akzeptiert, sprich geduldet wurden und kann eine Erlaubnis so erwirken. Nicht zählen tun allerdings Hühner, außerhalb des Gebietes, auch wenn das das Haus gegenüber sein sollte. Also Plan anschaun sollte man vorsichtshalber.

Mischgebiet (Gewerbegebiet):
Mischgebiete sind Wohneinheiten, gemischt mit Industrie- oder landwirtschaftlichen Betrieben/Gebäuden. Hier ist Nutztierhaltung geduldet, die Haltung kleiner Nutztiere bei manchen Kommunen schon von vornherein erlaubt. Je höher der Anteil landwirtschaftlicher Einheiten, desto sicherer ist man.

Reines Industrie-, Landwirtschaftsgebiet:
Hier kann man im Rahmen des Tierschutzgesetzes (versteht sich) Nutztiere halten. Argumentiert wird das mehr oder minder damit, das es eh laut ist und stinkt, da macht das auch nicht mehr viel aus.
Unter solche Gebiete fallen auch kleine Weiler, oder freistehende Höfe etc..

Das sind aber quasi Näherungswerte, diese Regelungen können regional verschieden sein. So kann Hühnerhaltung erlaubt sein, aber ohne Hahn oder auf eine bestimmte Anzahl begrenzt. Auch in reinen Wohngebieten. Auch kann es in Kurorten, bzw. wie bei Waldfrau in einem Erholungsgebiet nochmal Extraklauseln geben, selbst für Mischgebiete.

Ruhezeiten:
Hier gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen mehr, außer die Einhaltung der Sonntagsruhe. Ausgenommen sind hierbei aber Geräusche und Gerüche, die sich nicht vermeiden lassen, z.B. dass Landwirte arbeiten, dass man seine Tiere versorgt, ein Hund bellt oder ein Hahn kräht.
Ruhezeiten werden mittlerweile von Bundesländern festgelegt, bzw. auch von Kommunen nochmal extra, eben Kurorte, Erholungsgebiete u.ä.. Diese können dann recht strikt sein, aber sind auch keine Richtwerte ob Mittags ein Hahn krähen darf oder Kinder laut spielen. Allerdings muß man Morgens und Abends die Ruhezeiten beachten.

Lautstärke und Geruch:
Hier kommt einiges zusammen, zum einen eben gesetzliche Grenzwerte (wie Waldfrau schrieb, nachts nicht über 45 dB) zum anderen ob der "Geschädigte" gesundheitlich darunter leidet. Eine gesundheitliche Schädigung muß ärztlich attestiert werden, also permanenter Schlafmangel durch das Krähen oder dass jemand, der an Tinitus erkrankt dadurch noch mehr leidet. Auch ein Misthaufen kann hier genannt werden, wenn jemand ärztlich bestätigt wird, dass der Geruch Übelkeit verursacht, dann muß der Misthaufen entweder verlegt werden oder man muß den Mist direkt entsorgen. Im übrigen kann von Gericht und/oder Ordnungsamt die Verpflichtung ergehen, sollte man eine Biomüllabholung zur Verfügung haben, man keinen Misthaufen haben darf, ebenso ein Kompost. Dazu gibt es einige Urteile, bundesweit. Ebenso kann ein Asthmatiker oder anderweitig Lungenkranker Feder- und Kotstaub anführen, aber auch das muß attestiert werden.
 
Duldung:
Auch hier gelten regionale Bestimmungen! Je nachdem wann eine Beschwerde ergeht, kann diese nichtig sein, ist der Duldungszeitraum überschritten. Bezüglich einer Tierhaltung kann das zwischen 1 und 5 Jahren sein. Wer also jahrelang einen Hahn toleriert hat, hat meistens keine rechtliche Handhabe mehr, wenn er drauf kommt, das ihn JETZT das krähen stört.
Allerdings ist auch eine überschrittene Duldungsfrist nichtig, sollten gesundheitliche Probleme eben danach auftreten.
Auch gibt es nicht bundesweit eine Duldungsfrist, da liegt es dann im Ermessen von Ordnungsamt und Gericht.
Eine weitere Art der Duldung kann "auf dem Land gehört das dazu" sein, wenn Amt und Richter das genauso sehen. Dann kann es sein man bekommt lediglich Auflagen bezüglich Uhrzeiten, Stalldämmung und Verlegung vom Auslauf, aber der Hahn darf im Grundsatz bleiben.

Guten Willen zeigen:
Kompromisse wie den Stall zu dämmen, spätere Auslasszeiten, ein verlegter Misthaufen sind kein Schuldeingeständnis oder Zeichen von Schwäche, sondern werden von Ämtern und Gerichten gern gesehen, sollte es trotzdem zu einem Verfahren kommen. Auch wenn man vorab die Erlaubnis bei Nachbarn eingeholt hat, oder mit dem Kontrahenten versucht hat das Thema ohne großes Tammtamm zu klären. Sich sperren und beharren kann sehr schnell nach hinten losgehen. Bezüglich Hähnen hab ich da jetzt nichts im Kopf oder gefunden, aber bezüglich Kuhglocken. Der Kläger wollte verbieten lassen, das Kühe auf der Weide Kuhglocken tragen. Er hat verloren, weil der Besitzer der Kühe diese nicht mehr auf die Weide am Klägergrundstück geführt hat und zwischen 20.00-und 8.00 Uhr den Kühen die Glocken abgenommen hat, diese also nachts unbebimmelt geweidet haben.
Trotzallem ist man bei sowas dem Ermessen der Ämter und Richter ausgeliefert. Ein Richter der Hühner nicht mag, außer gegrillt, wird anders entscheiden als einer, der als Bauernkind oder mit Kleintierzucht aufgewachsen ist.

Paragraphen bezüglich der Haltung eines Hahnes, wie oft und laut er ab wann krähen darf gibt es bundesweit keine! Da hab ich jetzt wegen Tills Frage mächtig gesucht, recherchiert und telefoniert, nada. Da gibt es nichts. Außer das Biolegehennen einen gesetzlichen Anspruch auf nen Gockel haben ;-)
 
Dass sich zur Zeit Beschwerden wegen Krähens häufen, liegt vermutlich an der Hitze. Die Leute sind gereizt und geschlaucht, man kriegt Nachts kaum ein Auge zu und (an mir gemessen) wacht zwischen 4.00 und 7.00 mehrmals auf, weil die Temperaturen mit Sonnenaufgang ansteigen. Wenn dann ein Hahn kräht, möglichst noch andauernd und unmelodisch, hat man den perfekten Sündenbock und beim Besitzer ein Frustventil gefunden. Weil letztes Jahr, als es eigentlich ein kalter, regnerischer Sommer war, gab´s das nicht in der Häufung ;-)
 
liebe Grüsslis... Lexx

* Da es immer wieder vorkommt, dass streunende Hunde über den Zaun springen und Enten töten, geht man erst ab 1,8m Zaunhöhe wirklich auf Nummer Sicher!

  admin: b1 at clauss.name